Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege

 

 

 

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht

 

vollendet hat, ist in der  Kindertagespflege zu

 

fördern ,wenn

 

  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und  gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

 

  1. die Erziehungsberechtigten

 

  1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

 

  1. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

 

  1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

 

 

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat

 

bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch

 

auf frühkindliche Förderung in der Kindertagespflege.