Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist in der Kindertagespflege zu
fördern ,wenn
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
- die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat
bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in der Kindertagespflege.